Motorradschutzbekleidungsmitverschulden - Die Neuigkeiten

Einheitliches Motorradbekleidungsgesetz?

Obwohl es nur eine gesetzliche Helmpflicht gibt, kann laut Rechtsprechung bei nicht adäquater Schutzbekleidung ein Mitverschulden in Betracht kommen. Wir haben die neuesten Infos zu den Entwicklungen beim Motorradbekleidungsgesetz.

Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, ortet eine Verunsicherung bei Zweiradfahrern aufgrund eines aktuellen OGH Urteils. Obwohl es nur eine gesetzliche Helmpflicht gibt, kann laut Rechtsprechung bei nicht adäquater Schutzbekleidung ein Mitverschulden in Betracht kommen. Es handelt sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, dennoch kann von einer Verallgemeinerungsfähigkeit ausgegangen werden. Selbst bei kürzeren Strecken und auch bei Geschwindigkeiten deutlich unter 100 km/h kann es bei einem unverschuldeten Unfall bei nicht ausreichender Schutzbekleidung zu Anspruchsminderungen bei Schmerzengeldzahlungen kommen.

Die Stimmung bei vielen heimischen Zweiradbesitzern ist trotz warmer Temperaturen und damit Startschuss für die heurige Bike-Saison derzeit getrübt: Ein kürzlich ergangenes Urteil verunsichert, welche Schutzbekleidung notwendig ist. Aufgrund einer erhöhten Eigengefährdung sollte man adäquate, also der Situation angepasste, Schutzbekleidung tragen, empfiehlt dazu Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist in gewisser Sicht richtungsweisend. Deshalb kann auch bereits bei Kurzfahrten nach einem Unfall ein Mitverschulden geltend gemacht werden, wenn keine ausreichende Schutzbekleidung getragen wurde.

Anzugtragende Rollerfahrer bald passé?

Gerade im städtischen Bereich trifft man viele Zweiradfahrer an, die ohne ausreichende Schutzbekleidung unterwegs sind. Laut österreichischem Kraftfahrgesetz wird nur eine Helmpflicht vorgeschrieben. Das Gesetz selbst verbietet es nicht, etwa mit einem Anzug auf einem Roller zu fahren. Allerdings könnte im Fall eines Unfalles die nicht adäquate Schutzbekleidung zu Anspruchsminderungen bei Schmerzengeld- und Schadenersatzforderungen führen, verdeutlicht Kaufmann die Problematik. Der oberste Gerichtshof hat bei seiner Urteilsverkündung einige deutsche Urteile zitiert, wonach schon ab Geschwindigkeiten zwischen 30 und 60 km/h auch ein Mitverschulden wegen Nichttragens einer Motorradschutzbekleidung vorgelegen hat. Auch bei Fahrradfahrern gab es bereits ein ähnliches Urteil. So gab es nach einem Unfall Kürzung von Schadenersatzforderungen, da ein sportlich ambitionierter Radfahrer keinen Sturzhelm trug.

Europaweit einheitliche Schutzbekleidung in Planung

Auf europäischer Ebene gibt es einen Vorschlag für eine Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. In dieser wird ausdrücklich die Motorradschutzbekleidung genannt. Nach dem Willen der Kommission und des Europäischen Parlaments muss bald sämtliche Bekleidung für Motorradfahrer bestimmte Qualitätskriterien aufweisen. Eine entsprechende Kennzeichnung der Kleidungsstücke durch ein fest vernähtes Etikett, das den Käufer über die jeweilige europaweit einheitliche Schutzklasse informiert, wäre damit ebenfalls obligatorisch, so Kaufmann.

Autor

Bericht vom 15.04.2016 | 4'638 Aufrufe

Empfohlene Berichte

Pfeil links Pfeil rechts