Stilsichere Scheibe für den BMW K 1600 Bagger von Wunderlich

Bagger mich an!

Mit der Verkleidungsscheibe »CRUISE«, die Wunderlich speziell der BMW K 1600 B auf den Leib schneidert, haben die BMW Spezialisten eine optisch stimmige Bagger-Scheibe kreiert, die sich perfekt in die imposante Front und die typische Bagger-Silhouette integriert.

Der Cut des Windschildes aus extrem widerstandsfähigem, 5mm starkem PMMA-Kunststoff folgt nun der Linie der oberen Armaturen und gibt dem mächtigen Bagger einen schlüssigen und harmonischen Charakter.

Endlich eine Bagger-Scheibe, die ihrem Namen alle Ehre macht!

Mit diesem Windschild bewegt der Pilot den Bagger ganz wie er eigentlich gedacht ist: Ganz nach unten gefahren, geniesst man stilvoll die volle Anströmung zum entspannten Cruisen, nach oben gestellt garantiert er den adäquaten Windschutz für schnelle Passagen oder Autobahnfahrten. Die stylische Bagger-Scheibe ist als rauchfarbene und schwarze Variante erhältlich, insbesondere das schwarze Schild unterstreicht den kernigen Bagger-Charakter zusätzlich.

Neben dem optischen Gewinn sorgt Wunderlichs Bagger-Scheibe zudem dank ihrer ausgeklügelten Form für eine harmonische Anströmung ohne Verwirbelungen. Die Montage erfolgt denkbar einfach durch Austausch. Die Scheibe passt auch auf alle anderen 1600er BMW-Modelle, sie ist Made in Europe und kommt inklusive ABE für 179,90 Euro.

Wunderlich Verkleidungsscheibe »CRUISE« Fakten:

  • Stylische Bagger-Scheibe, die aber auch auf alle anderen 1600er passt
  • Deutlicher optischer Gewinn
  • In Rauchgrau oder Schwarz erhältlich
  • Extrem widerstandsfähiger PMMA-Kunststoff, 5mm stark
  • Harmonische Anströmung ohne Verwirbelungen
  • Breite 560mm, Höhe 440mm
  • Lieferung inkl. ABE
  • Einfache Montage durch Austausch
  • Aufstellbar wie Original-Scheibe
ArtikelnummerBezeichnungFarbePreis
35380-403Wunderlich Verkleidungsscheibe »CRUISE«schwarz179,90 Euro
35380-402Wunderlich Verkleidungsscheibe »CRUISE«rauchgrau179,90 Euro

Weitere Produkte findest Du unter www.wunderlich.de.

Bericht vom 30.06.2018 | 12'027 Aufrufe

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