Sachbeschädigung am Motorrad

Bereits das mutwillige Luftablassen hat Folgen

Zerkratzter Lack, umgeknickte Spiegel, zerschlitzte Reifen - solche mutwilligen Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen können für Motorradbesitzer ein echtes Ärgernis darstellen. Statistisch zählt die Sachbeschädigung zu den häufigsten Straftaten neben Diebstahl und Betrug. Dabei handelt es sich um keine Bagatelle, sondern um ein schwerwiegendes Delikt mit ernsten Konsequenzen. Mitunter den Motorradfreuden nicht so zugeneigte Mitmenschen setzen gelegentlich ein Zeichen, um ihren Unmut zum Ausdruck zu bringen, doch begeben sie sich damit strafrechtlich auf ein äußerst dünnes Eis.

Was unter einer Sachbeschädigung zu verstehen ist

Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) liegt eine Sachbeschädigung dann vor, wenn eine fremde Sache rechtswidrig zerstört oder beschädigt wird. Von einer Zerstörung wird gesprochen, wenn der Tatgegenstand vernichtet wird oder ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist. Währenddessen wird die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache als Beschädigung angesehen. Die Rechtsprechung wertet unter anderem das Ablassen der Luft aus einem Motorradreifen als Erfüllung dieses Tatbestandes. Bereits 1959 stellte der Bundesgerichtshof per Beschluss fest, dass das Ablassen der Luft aus mehr als einem Reifen eines Fahrzeuges auch dann als Sachbeschädigung zu werten ist, wenn die sonstige Substanz und die Ventile der Reifen nicht beschädigt werden. Auch ein abgetretener Spiegel bei einer MT07 gilt konsequenterweise als Sachbeschädigung, da der Verkehr nicht mehr im vorgeschriebenen Maße beobachtet werden kann und damit die Brauchbarkeit des Motorrads beeinträchtigt wird. Grundsätzlich liegt dann eine Sachbeschädigung vor, wenn die Tat vorsätzlich begangen oder die Beschädigung einer Sache beim Handeln billigend in Kauf genommen wurde.

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Vorgehensweise bei einem bestimmten Verdacht

Teilweise wird die Leidenschaft für das Motorrad nicht unbedingt von allen Mitmenschen geteilt und einige Nachbarn belassen es nicht nur bei Kommentaren zu einem unangenehmen Lärm. Im ungünstigsten Fall folgen Taten auf die Bemerkungen und der Motorradbesitzer muss kleine bis große Beschädigungen an seinem Motorrad feststellen. Da das Ablassen der Luft oftmals als harmlose Gegenreaktion angesehen wird, wird diese relativ häufig gewählt. Wenn die Täterin oder der Täter nicht eindeutig ausgemacht werden kann, bleibt im Regelfall eine Anzeige gegen Unbekannt. Eine effektive Möglichkeit, um Gewissheit über die handelnde Person zu erhalten, stellt der Einsatz einer Detektei dar. Als erste Detektei Deutschlands mit TÜV zertifiziertem Standard für nachweisbare, geprüfte Qualität bei Privat- und Wirtschaftsermittlungen gilt die Detektei Lentz, die insbesondere bei der Beweissicherung helfen kann. Sobald eine Anzeige gegen eine konkrete Person, mit entsprechenden Beweisen untermauert, erstattet werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Bestrafung äußerst hoch. In der Folge sind aufgrund der Wirkung eines strafrechtlichen Verfahrens keine weiteren Sachbeschädigungen zu befürchten.

Die Konsequenzen bei einer Sachbeschädigung

Im § 303 Strafgesetzbuch (StGB) wird nicht nur der Begriff der Sachbeschädigung definiert, sondern auch das Strafmaß festgelegt. Grundsätzlich muss die straffällige Person mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Die Strafe hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab, weshalb nicht pauschal gesagt werden kann, welches Strafmaß beispielsweise bei dem mutwilligen Beschädigen des Lacks eines Motorrads verhängt wird. Vorstrafen werden bei einem strafrechtlichen Verfahren berücksichtigt und so kann die Anhäufung von vergleichbaren Straftaten zu einer empfindlichen Erhöhung des Strafmaßes führen. In der Praxis kommt es häufig zu einem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem die Täterin oder der Täter zu einem finanziellen Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt wird.

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Bericht vom 28.02.2021 | 1.667 Aufrufe

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