Triumph Frankfurt Nord - Doerr Bike GmbH
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Anschrift:
Triumph Frankfurt Nord - Doerr Bike GmbH
Raiffeisenstr.1
61191 Rosbach v.d.H.
Kontaktdaten:
Tel: +49 (0) 6003 581 330
Fax:
E-Mail: info@triumph-frankfurt-nord.de
Unternehmensdaten:
Firma: Dörr Bike GmbH
Vertretungsberechtigte(r): Rainer Dörr, Benjamin Genic
UID-Nummer: DE359815921
Firmenbuch-Nummer: 130198
Gerichtsstand: Frankfurt a.M.
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Sollten einzelne Regelungen oder Formulierungen dieses Haftungsausschlusses unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit hiervon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Dörr Bike GmbH, Am Ausbesserungswerk 8, 80939 München (Triumph München") (nachfolgend Verkäufer genannt) für den Verkauf von fabrikneuen Triumph Fahrzeugen.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen, dass die Triumph Fahrzeuge nicht in Serienproduktion, sondern weitgehend individuell nach erfolgter Bestellung in kleinen Stückzahlen hergestellt werden. Daher sind bei nicht ab Lager des Verkäufers zu liefernden Fahrzeugen längere Fristen für die Vertragsannahme zur Abklärung der Belieferung des Verkäufers und der vom Kunden gewünschten Lieferzeit erforderlich.
§ 1 Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsschluss; Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Form überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung des Fahrzeugs durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben (7) Tagen nach seinem Zugang beim Verkäufer anzunehmen, falls ein vom Lager des Verkäufers ausgewähltes Fahrzeug Gegenstand dieser Bestellung ist bzw. dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang beim Verkäufer anzunehmen, falls ein vom Verkäufer zu bestellendes Fahrzeug Gegenstand dieser Bestellung ist.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
(5) Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich in Textform unterrichten, wenn er die Bestellung des Kunden gemäß § 2 Absatz 2 dieser AGB nicht annimmt.
(6) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Kunden gegen den Verkäufer. Für andere Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Verkäufers dann nicht, wenn beim Verkäufer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Kunden an einer Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
§ 3 Kaufvertragsgegenstand; Beschaffenheit
(1) Die Beschaffenheit des Kaufvertragsgegenstandes ergibt sich aus dem in der Bestellung und der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Kaufvertragsgegenstandes.
(2) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Kunden zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufvertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
§ 4 Preise
(1) Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet.
(2) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung, falls keine besteht, der Herstellerabgabepreis, vor Lieferung des Fahrzeugs geändert worden ist. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderungen abgeänderte Kaufpreis. Beträgt die Preiserhöhung fünf (5) Prozent oder mehr, so kann der Kunde von dem geschlossenen Vertrag binnen zwei (2) Wochen ab Zugang der Preiserhöhungsmitteilung zurücktreten. Im Falle des Rücktritts ist eine etwaig geleistete Anzahlung unverzüglich zurückzuerstatten.
§ 5 Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises
(1) Der Kaufpreis einschließlich der Preise für vereinbarte Nebenleistungen ist bei Übergabe des Fahrzeugs vollständig zu entrichten.
(2) Fälligkeit des Kaufpreises und der vereinbarten Nebenleistungen tritt spätestens acht (8) Kalendertage nach Anzeige des Verkäufers über die vertragsgemäße Bereitstellung des Kaufvertragsgegenstandes und der Übersendung der Rechnung ein.
(3) Eine bargeldlose Zahlung ist von einem Konto des Kunden zu leisten. Eine Zahlung von Konten Dritter (Drittzahlung) hat nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine schuldbefreiende Wirkung für den Kunden. Der Verkäufer wird eine solche Zustimmung nicht unbillig verweigern.
§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern der Verkäufer eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
(3) Der Kunde kann neun Monate nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die bei dem Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
(4) Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nach § 6 Absatz 2 oder 3 dieser AGB nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(5) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts des verspätet gelieferten Fahrzeugs. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss der Kunde dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß § 6 Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dieser AGB eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
(7) Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(8) Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet der Verkäufer mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
(9) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses § 6 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(10) Höhere Gewalt oder bei dem Verkäufer oder bei Lieferanten des Verkäufers eintretende sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr, Unterbrechung des Transportwesens, Engpässe in der Lieferantenkette, Schiffbruch, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, behördliche Anordnungen oder Pandemien), welche den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufvertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in § 6 Absatz 1 bis 3 dieser AGB genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§ 7 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers nur berechtigt, wenn die Forderungen des Kunden rechtskräftig festgestellt wurden, der Verkäufer diese anerkannt hat oder wenn die Forderungen des Kunden unstreitig sind. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Verkäufers ist der Kunde auch berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
(2) Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Kaufvertrag beruht.
§ 8 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von sieben (7) Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige, spätestens jedoch am Liefertermin abzunehmen.
(2) Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
(2) Auf Verlangen des Kunden ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
(4) Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und / oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatzstatt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt der Verkäufer den Kaufvertragsgegenstand wieder an sich, sind der Verkäufer und Kunde sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufvertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Kunde trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufvertragsgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Kunde nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
§ 10 Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
(1) Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem (1) Jahr ab Ablieferung des Kaufvertragsgegenstandes an den Kunden. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein (1) Jahr ist gegenüber einem Verbraucher nur dann wirksam, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährungsverkürzung in § 10 Absatz 1 dieser AGB gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt § 10 Absatz 2 dieser AGB entsprechend.
(4) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(5) Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
(a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufvertragsgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Kunde den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
(b) Wird der Kaufvertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Kunde an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufvertragsgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufvertragsgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
(c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufvertragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
(d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
(6) Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Paragrafens, sondern die gesetzlichen Regelungen.
§ 11 Haftung des Verkäufers im Falle der Unmöglichkeit
(1) Wird die Lieferung des Fahrzeugs für den Verkäufer unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers bei leichter Fahrlässigkeit auf den in § 6 Absatz 7 und 9 dieser AGB geregelten Haftungsumfang begrenzt.
(2) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug mit der Lieferung im Sinne des § 6 dieser AGB ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er ebenfalls mit den in § 6 Absatz 7 und 9 dieser AGB vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
§ 12 Haftung für sonstige Ansprüche
(1) Für sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in § 10 dieser AGB (Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel) geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 6 dieser AGB (Lieferfrist; Lieferverzug) abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in § 10 Absatz 3 und 4 dieser AGB (Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel) entsprechend.
(3) Wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neufahrzeug seine Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für den vorliegenden Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
(3) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende Ersatzregelung treffen.
(2) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
(3) Eine unwirksame Bestimmung wird automatisch durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt.
Stand: April 2023
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