Aktuelle Rechts-Infos für Motorrad-Fahrer

Motorradrecht von A - Z in Österreich

Autor: Mag. Dr. jur. Heinz Kraschl

Motorradrecht

https://www.sn.at/wiki/Benutze...Motorradrecht von A - Z in Österreich

Rechtsstand: 12. April 2023

Inhaltsverzeichnis

 

2 Abschleppen : KFG § 105; KDV § 58

Es ist zulässig ein Motorrad mit einem Motorrad oder einem Pkw abzuschleppen bzw. zu schieben.

Das Abschleppen eines Motorrades, auch wenn dieses nicht zugelassen ist, mit einem Kfz ist nur erlaubt wenn:

Der Lenker des Zugfahrzeuges hat Abblendlicht zu verwenden; Notbeleuchtung ist erforderlich. Die Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h ist zu beachten.
Auf Autobahnen und Schnellstraßen (Mindestgeschwindigkeit 60 km/h) darf daher die Abschleppung nur bis zur nächsten Ausfahrt erfolgen. Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist unzulässig.

Das Schieben eines Motorrades mit einem Kfz ist nur zulässig:

Bei nicht zum Verkehr zugelassenen Motorrädern sind Schäden, die beim Abschlepp- oder Schiebevorgang entstehen, nicht durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Diese Bestimmungen sind vom Abschleppen mit Anhänger oder dem kostenpflichtigen Entfernen eines Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsbehinderung (z. B. Parken in Abschlepp-Zone) und auch vom Schieben mit Muskelkraft zu unterscheiden.

3 Absperrvorrichtung : KFG § 4 (4)

Krafträder müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt. Diebstahlsicherung durch Lenkersperre (bei Neufahrzeugen EU-Erfordernis), Ketten- oder Bügelschloss, Bremsscheibenverriegelung, elektronische Wegfahrsperre etc.

4 Alkohol am Steuer : FSG §§ 4 (7), 14 (8), 31 (5); StVO § 5

Verschuldet der Lenker im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung oder Toten, tritt neben die Verwaltungs- eine gerichtliche Strafe. Weiters sind Rechtsschutz- und Kaskoversicherungen ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit. Haftpflichtversicherungen können bei Alkohollenkern für ihre Leistungen Regress nehmen.

5 Anhänger : KFG § 104 (5); KDV § 58

Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.

Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).

6 Auspuffanlage : KFG §§ 12, 33; KDV §§ 1d (10), 8

Die Achse der freien Enden von Auspuffrohren darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Auspuffgase nicht behindert werden.

EURO-Norm für Emissionsgrenzwerte von Motorrädern, gemessen nach g/km; EU-Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2002/51/EG/Kapitel V Anhang II :

Klassen L3e / L4e:

Die CO-Abgasemission darf bei Leerlauf des Motors nicht um 4,5 % überschritten werden. (Mängelliste)
Neue, strengere Abgasnormen (Euro-4 ab 2016) beziehen sich nicht auf bereits im Verkehr befindliche und zugelassene Motorräder! 

Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge der Klassen L, für die keine EU-Genehmigung erteilt worden ist, dürfen ab dem 1. Jänner 2009 nicht mehr feilgeboten, verkauft oder in ein Fahrzeug eingebaut werden.

Das Entfernen auswechselbarer Bauteile eines Schalldämpfers wie dB-Killer, dB-Eater oder dB-Absorber ist eine Verwaltungsübertretung.

Schallpegel(Lärmmessung):

Grenzwerte der Klassen L3e - L5e:
Hubraum von nicht mehr als 80 cm³ - 75 dB(A)
Hubraum mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³ - 77 dB(A)
Hubraum mehr als 175 cm³ - 80 dB(A)

EU-Richtlinie 97/24/EG/Kapitel 9 (R 41) Anhang III Vorschriften.
(Bedingungen und Meßverfahrenn zur Fahrgeräuschprüfung beim Bauartgenehmigungsverfahren des Kraftrades.)

Fahrgeräuschmessung

Meßgeräte:
Akustische Messungen: Präzisionsschallpegelmesser.
Geschwindigkeitsmessungen: Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kraftrads auf der Meßstrecke, Genauigkeit von ± 3 %.
Meßbedingungen: Kraftrad (ohne Beiwagen) fahrbereiter Zustand, Motor normale Betriebstemperatur.
Prüfgelände: Zentral angeordnete Beschleunigungsstrecke von im wesentlichen ebenem Prüfgelände umgeben. Meßteststrrecke - 20 m - eben, Oberfläche trocken und so beschaffen, dass das Rollgeräusch niedrig bleibt. Am Prüfgelände müssen Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrophon auf 1 dB genau eingehalten werden. Im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude. In Umgebung des Mikrophons kein Hindernis, das das Schallfeld beeinflussen könnte, zwischen Mikrophon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der Meßbeobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Meßgeräteanzeige ausgeschlossen ist.
Sonstiges: Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen oder Windböen vorgenommen werden. Bei den Messungen muß der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Fahrzeugs mindestens 10 dB(A) unter dem vom Fahrzeug erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein. Beträgt der Abstand zwischen dem Fremdgeräusch und dem gemessenen Geräusch 10 bis 16 dB(A), ist bei Berechnung der Testergebnisse ein entsprechender Korrekturwert zu berücksichtigen.
Meßmethode:
Art und Anzahl der Messungen: Während der Vorbeifahrt des Kraftrads ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel-(A) zu messen. Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichender Spitzenwert festgestellt wird. Auf jeder Seite des Kraftrads sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen.
Mikrophonstellung: Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ± 0,2 m von der Fahrbahn in Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen.
Fahrbedingungen: Das Kraftrad ist mit gleichförmiger Anfangsgeschwindigkeit heranzufahren. Das Gas möglichst rasch in Volllaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, sodann schnellstmöglich in Leerlaufstellung zurückzunehmen. Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader Richtung über die Beschleunigungsstrecke zu fahren.
Krafträder mit nichtautomatischem Getriebe: Das Kraftrad nähert sich der Messlinie mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von - 50 km/h - oder einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl des Motors entspricht. Die niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich.
Wahl des Getriebegangs: Krafträder, bei Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen, werden ungeachtet des Motorhubraums im zweiten Gang geprüft. Krafträder, bei Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr und einem Motorhubraum bis zu 175 cm³, werden ausschließlich im dritten Gang geprüft. Krafträder, bei Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr, deren Motorhubraum 175 cm³ übersteigt, werden im zweiten und im dritten Gang geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich. Falls während der Prüfung im zweiten Gang die Drehzahl beim Heranfahren an die Endbegrenzungslinie der Prüfstrecke 100% der Nennleistungsdrehzahl übersteigt wird nur im dritten Gang gemessen.
Ergebnisse (Prüfprotokoll): Bei Ausstellung des Dokuments sind alle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für Meßergebnisse von Bedeutung sind. Abgelesenen Werte sind (kaufmännisch) auf das nächstliegende Dezibel auf- bzw. abzurunden. Es dürfen nur Meßwerte verwendet werden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Kraftrads nicht größer ist als 2 dB(A). Zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten gilt der abgelesene um 1 dB(A) verminderte Wert als Meßergebnis. Liegt der Durchschnittswert der vier Meßergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert, ist die Vorschrift erfüllt.

EU-Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 Amtsblatt Nr. L 226.
(Bedingungen und Meßverfahren zur Standgeräuschprüfung des im Verkehr befindlichen Kraftrades.)

Standgeräuschmessung

Meßgeräte: Präzisionsschallpegelmeßgerät. (Schalldruck)
Meßbedingungen: Normale Motor-Betriebstemperatur, Getriebe in Leerlaufstellung.
Prüfgelände: Jeder Platz ohne nennenswerte akustischen Störungen. Geeignet sind ebene Flächen die mit Beton, Asphalt oder anderem harten Material überzogen sind und eine hohe Schallreflexion aufweisen. (Ausgeschlossen festgewalzte Erde) Die Abmessungen des Testgeländes muss mindestens die Form eines Rechteckes haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kraftrades (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechteckes dürfen keine Hindernisse sein, beispielsweise andere Personen als Fahrer und Beobachter. Das Meßmikrophon ist so aufzustellen, dass eventuell vorhandene Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m haben.
Sonstiges: Störgeräusche (Wind) müssen mindestens 10 dB(A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein.
Meßmethode:
Art und Anzahl der Messungen: Zu messen ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB). An jedem Meßpunkt sind mindestens 3 Messungen vorzunehmen.
Mikrophonstellungen: Aufstellung in Höhe der Auspuffmündung, nicht niedriger als 0,2 m über Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrophons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase in einem Abstand von 0,5 m gerichtet sein. Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrophons muss parallel zur Fahrbahnoberflächeverlaufen und einen Winkel von 45° (± 10%) zur senkrechten Ebene in Austrittsrichtung der Abgase liegen. Bezüglich senkrechte Ebene ist das Mikrophon auf der Seite mit dem größtmöglichen Abstand zwischen Mikrophon und Kraftradumriss (ausschließlich Lenker) aufzustellen. Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren Mittenabstand mehr als 0,3 m beträgt, sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist.
Betriebsbedingungen: Motordrehzahl ist auf einem der nachstehnden Werte (Drehzahlband ± 5 %) konstant zu halten: 3/4 der Nenndrehzahl, wenn diese kleiner als 5000 U/min, oder 1/2 der Nenndrehzahl, wenn diese größer als 5000 U/min ist. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist das Gas plötzlich auf Leerlaufstellung zurückzunehmen. Während dem gesamten Betriebsablauf (Dauer konstante Drehzahl sowie Verzögerung) ist zu messen, wobei der maximale Anzeigewert als Meßwert gilt.
Ergebnis (Prüfbericht): Im Prüfbericht (Dokument) sind alle zur Messung gehörenden Angaben zu vermerken. Abgelesene Meßwerte sind auf ganze Dezibel (kaufmännisch) auf- bzw. abzurunden. Zu verwenden sind nur Meßwerte deren Differenz bei 3 unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB(A) ist. Als Meßergebnis gilt der höchste dieser drei Meßwerte.

Bei verkleideten Motorrädern kann zur Messung des Nahfeldpegels die Demontage von Teilen für den freien Zugang zum Motor und zum Anschluss eines Drehzahlmessers erforderlich sein.

Die Vorschriften über Geräuschpegelmessungen gelten für Original- und Zubehörauspuffanlagen.
Die Überschreitung des genehmigten Standgeräusches kann sich auch auf das gesetzliche Fahrgeräusch auswirken.

Für Austausch-Schalldämpfer-Anlagen sind erforderlich:

7 Beladung : KFG § 101 (1)

Bei der Beladung von Krafträdern und Anhängern mit Gepäck darf sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht als auch die größte Breite des Fahrzeuges nicht überschritten werden. (Toleranz 20 cm links und rechts) 
Die Ladung, auch einzelne Teile dieser, müssen auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel (Zurrgurte, rutschhemmende Unterlagen etc.) gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Tankrucksack, Gepäckrolle etc. müssen mit dem Motorrad fest verbunden sein. Der Lenker darf in Bewegungsfreiheit und Sicht nicht behindert werden.
Ob durch das Anhängen eines Rucksackes mit Trägerriemen an der Brust (statt am Rücken) des Lenkers eines Motorrades dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird, muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden.

8 Beleuchtung : KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff

Motorräder (Klasse L3e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

Kontroll-Leuchte für Fernlicht: Farbe: blau; Symbol: nach links gerichteter Scheinwerfer mit 5 Streifen.
Kontroll-Leuchte für Blinklicht: Farbe: grün; Symbol: 2 Pfeile nach links bzw. rechts gerichtet, Blinkfrequenz: phasengleich 1-2 mal pro Sekunde (gelbrot).

Seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern sind nicht mehr obligatorisch. (Zusatzbeleuchtung)

Anordnung der Fahrtrichtungsanzeiger (Auszug EU-Richtlinie)
vorne:

hinten:

Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

9 Bereifung : KFG §§ 7 (1), 102 (8a), (9); KDV § 4

Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten.
Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden.
Der Bestätigungsnachweis für andere, genehmigte Räder oder Reifen ist vom Fahrzeuglenker auf Fahrten mitzuführen.
Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart.
An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!)

Alternativbereifung ist eintragungspflichtig, bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt.
Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und Speedindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für freigegebene Serien- und Alternativbereifungen beachten!)

Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H

Eine Reifenprofiltiefe von mindestens 1,6 mm ist in der Laufflächenmitte auf 75 % der Laufflächenbreite durchgehend erforderlich.
Der Tiefenwertindikator ist durch verschiedene Symbole oder Buchstaben am Reifen gekennzeichnet.
Der Laufrichtungspfeil an der Reifenseitenwand muss in Drehrichtung des Rades zeigen.
Das Herstellungsdatum (vierstelliger Zahlencode) zB. 4211 gibt die 42. Kalenderwoche im Jahr 2011 an.
Der Reifenluftdruck (Maßeinheitszeichen : bar) soll der Betriebsanleitung entsprechen und regelmäßig kontrolliert werden. (TL = schlauchlos, TT = mit Schlauch)

Reifenbeschädigungen wie Risse, Schnitte, Stiche, etc. widersprechen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
"Sägezahn" ist eine Abnützung bei Reifen deren äußeres Erscheinungsbild an die Zähne einer Säge erinnert und durch den Verschleiß ein lauteres Abrollgeräusch verursacht.
Nachgeschnittene, runderneuerte und Spike-Reifen sind bei Motorrädern verboten; keine Verwendungspflicht für Winterreifen oder Schneeketten.
Neue Reifen sollen wegen des Haftungsvermögens der Lauffläche schonend eingefahren werden.

10 Bodenmarkierung : StVO § 23 (2)

Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.

11 Bremsanlage : KFG § 6 (5); KDV § 3b (5)

Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der auf Vorder- bzw. Hinterrad wirkenden Bremsen möglich sein, auch bei höchst zulässiger Belastung (Steigung, Gefälle, Anhänger, Sozius) die Fahrgeschwindigkeit sicher und schnell auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand zu verringern.
Die Bremsleuchtenfunktion (rot) ist wegen des nachfolgenden Verkehrs für beide voneinander unabhängigen Bremssysteme zu beachten.

Das Beiwagenrad des Motorrades mit Beiwagen (Boot, Gespann, Seitenwagen) muss nicht gebremst sein. Eine Bremsanlage muss jedoch so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des mehrspurigen Kraftrades auch in Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. (Feststellbremse)

Werden an Stelle von Original-Bremsleitungen sogenannte Stahlflex-Bremsleitungen eingebaut, so ist das Mitführen des Teilegutachtens (TÜV) erforderlich.

12 Einordnen : StVO §§ 9 (4a), 12 (5)

Müssen Fahrzeuge vor

angehalten werden, so dürfen Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz - Lückenbreite von 140 cm - vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden. (Vorbeischlängeln an stehenden Kolonnen)
Sind an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf mit einspurigen Fahrzeugen bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.

Der Gesetzesbegriff "und dergleichen" bezieht sich auf:

aber nicht auf Schnellstraßen und Autobahnen.

Das Vorfahren - nicht im Sinne von Überholen oder Vorbeifahren zu verstehen - mit einem einspurigen Fahrzeug ist auch dann erlaubt, wenn dieses einen mehrspurigen Anhänger zieht, da diese Sonderregelung nur auf die Lenker einspuriger Fahrzeuge abstellt.
Das Einhalten eines seitlichen Sicherheitsabstandes oder das Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung ist nicht vorgeschrieben, da beim Vorbeischlängeln in Schrittgeschwindigkeit auch quer zwischen bereits angehaltenen, ein- und mehrspurigen Fahrzeugen durchgefahren werden darf; ebenso ist ein bogenartiges Ausscheren auf Fahrstreifen für Busse etc. möglich, zumal dort nur das Befahren der Spur in Längsrichtung verboten ist.
Sperrlinien und Sperrflächen sind zu beachten, nicht aber andere Bodenmarkierungen wie Richtungspfeile, Randstreifen etc.
Beim Vorfahren ist darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt werden. (Quergehaltener Lenker)
Bei angehaltenen Fahrzeugen dürfen Türen wegen Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht geöffnet werden. (Kein Seitenabstand)
Mit "Vor- und Rück-Sicht" im Interesse der eigenen Sicherheit riskante Manöver vermeiden!

13 Fahren mit Licht am Tage : KFG § 99 (5), (5a); KDV § 11 (8)

Bei einspurigen Krafträdern ist auch während des Fahrens am Tage stets Abblendlicht (weiß) zu verwenden; Fernlicht (Weitstrahler) ist verboten!
Keine Verwendungspflicht beim Schieben und beim Abstellen von Krafträdern.

Ab 2002 werden neue Motorräder schrittweise mit einer Dauerlichtschaltung ausgestattet. Nach dem Start des Motors leuchtet dann automatisch das Abblendlicht auf. (Tagfahrlicht)

Der Schutzzweck liegt darin, einspurigen Krafträdern wegen der schmalen Silhouette für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitsgrad zu geben; aber:

Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades (Motorrad mit Beiwagen etc.) kann während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn Scheinwerfer- oder Nebelscheinwerferlicht eingeschaltet werden.
Wird Abblendlicht oder Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen. (In diesem Fall gelten die entsprechenden Bestimmungen über Ersatz-, Begrenzungs- und Schlussleuchten nicht.)

14 Fahrverbot : StVO § 52

Das Verkehrszeichen:

Das Fahren von Motorrädern mit Beiwagen ist jedoch gestattet.

Zu beachten sind auch Nachtfahrverbote für Motorräder (Lärmschutz) etc.

15 Forststraße : StVO § 1 (2)

Auf Forststraßen und Waldwegen gilt gemäß dem Forstgesetz grundsätzlich Fahrverbot.
Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. einspurige Kraftfahrzeuge) freigegeben werden.

Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände ist durch Landesgesetze geregelt.

Eine im Privatbesitz befindliche Straße ist auch dann eine öffentliche Straße, wenn nicht durch entsprechende Abschrankung (Absperrgitter) erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft.

16 Fußraste : KFG § 26 (4)

Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen (klappbare) Fußrasten oder Trittbretter vorhanden sein.
Die zur Abstützung der Füße dienenden Einrichtungen sind in bestimmungsgemäßer Weise zu benützen.

17 Geschwindigkeitsmesser : KFG § 24 (1), (11)

Motorräder müssen mit geeigneten im Blickfeld des Lenkers liegenden Tachometern ausgerüstet sein. (1Meile = 1.760 Yards = 1,609 Kilometer)
Armaturenbeleuchtung ist wegen Ablesbarkeit der analogen oder digitalen Geschwindigkeitsanzeige (km/h) bei Dunkelheit (Tunnel etc.) erforderlich.

Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keine Mnipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandes des Fahrzeuges vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen Kilometerzählers ist der bisherige Kilometerstand einzustellen.

 

18 Haltegriff : KFG § 26 (4); KDV § 54a (8)

Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person (Sozius) muss vorgesorgt sein, dass sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise am Motorrad anhalten kann.
Ausrüstung: Haltegurte, Haltegriffe, Gepäckträger oder Topcase mit Anhalte-Einrichtungen etc.
Die Anhaltemöglichkeit des Beifahrers am Körper des Lenkers allein genügt nicht!

Sind bei Motorrädern mit Beiwagen Sicherheitsgurte montiert, besteht Verwendungspflicht, jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung.

19 Halten und Parken : StVO § 23 (2)

Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen.
Auf Gehsteigen ist das Abstellen nur erlaubt, wenn Parkplatzmarkierungen vorhanden sind.
Die Regelung bei Bodenmarkierung ist zu beachten.
Alternative zu Verkehrszeichen : Seit Mai 2011 können Halte- und Parkverbotsschilder durch gelbe Bodenmarkierungen ersetzt werden ähnlich wie die blauen Markierungen für Kurzparkzonen.
In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
Das Fahrzeug ist so zu sichern, dass es nicht abrollen kann.
(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt nicht schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)

20 Historisches Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 34 (4); KDV § 22b (1)

Als historisch gilt ab 2010 ein Kraftfahrzeug das:

Weiters können Fahrzeuge (Oldtimer),

Historische Krafträder dürfen nur an 60 Tagen pro Jahr verwendet werden. Darüber sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen (bei Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch) zu führen und den Behörden bei Überprüfung auf die Vorschriftsmäßigkeit mit dem Genehmigungsdokument vorzulegen.
Der Originalzustand eines historischen Kraftrades darf nicht verändert werden!

Beim Import von EU-Staaten und erstmaliger Anmeldung historischer Kraftfahrzeuge in Österreich ist keine Normverbrauchsabgabe (NoVA) zu entrichten, wenn die Motorräder im Originalzustand erhalten und 30 Jahre oder älter sind, bzw. - unabhängig vom Zustand - vor 1950 hergestellt wurden.

Historische Kraftfahrzeuge deren Erhaltungszustand nachzuweisen ist, werden bei Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Ausnahmegenehmigung) in eine behördlich approbierte Liste eingetragen. In diesem Zusammenhang hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzugeben.
Im offiziellen Nachschlagewerk für "Historische Kraftfahrzeuge" werden im 3. Teil die Motor-Zweiräder behandelt.

Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kfz auch ohne Änderung am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein historisches Kfz erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen, wenn eine Änderung durch einschlägige Rechtsvorschriften begründet ist, und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank einzugeben.

Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet werden.

Die wiederkehrende Begutachtung historischer Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 ist nur alle 2 Jahre erforderlich.

Die Altfahrzeuge-Verordnung, wonach Kfz-Importeure nicht mehr funktionstüchtige Autos zurückzunehmen und einer Wiederverwertung zuzuführen haben, gilt nicht für Motorräder und (vierrädrige) Oldtimer.

21 Kennzeichentafel : KFG §§ 48a ff; KDV § 26 (6)

Die behördliche Kennzeichentafel muss

Die Kennzeichentafel muss frei von Schmutz sein, damit sie auf eine Entfernung von 10 m einwandfrei lesbar ist.

Bei EU-Kennzeichentafeln muss

Ab 1. April 2005 werden Kennzeichentafeln für Motorräder nur mehr mit dem Format 210 x 170 mm ausgegeben, wobei die Anzahl der Vormerkzeichen bei Nachbestellungen und Wunschkennzeichen bis zu 6 Zeichen beträgt.
Der Zulassungsbesitzer eines Motorrades, für das eine EU-Kennzeichentafel (250 x 200 mm) ausgegeben worden ist, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung einer neuen (kleineren) Kennzeichentafel zu beantragen. Dabei kann auch die Ausfolgung einer Kennzeichentafel mit dem bisherigen Kennzeichen (Schriftzeichen) beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel (12,00 €) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafel auszufolgen.
Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsbescheinigung abzuliefern.
Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller 6 Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
Ab April 2017 werden für leichtere einspurige Elektrofahrzeuge alternativ auch grün beschriftete Kennzeichen ausgegeben.

Ein Wunschkennzeichen kann sofort zugewiesen oder vorerst für die Dauer bis zu 5 Jahren reserviert werden. Die frei wählbare Buchstaben- / Ziffernkombination hat je nach Menge der verfügbaren Zeilen der Kennzeichentafel 3 - 6 Zeichen, muss mit einem Buchstaben beginnen und mit einer Ziffer enden, die blockweise zusammengefasst sind. Lächerliche oder anstößige Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen werden nicht zugelassen. (Kostenersatz)
Der Antragsteller muss mit dem Zulassungsbesitzer ident sein, da das Führen eines Wunschkennzeichens als höchstpersönliches Recht nicht übertragbar ist. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges nicht übertragbar. Das Recht zur Führung erlischt nach Ablauf von 15 Jahren, dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu.
Eine Kennzeichentafel mit erloschenem Wunschkennzeichen darf nicht weiter am Fahrzeug geführt werden, sie ist unverzüglich der Zulassungsstelle zurückzugeben und es wird ein Standardkennzeichen zugewiesen.

Ein Wechselkennzeichen kann auf Antrag für 2 oder 3 Krafträder (Klassen L3e, L4e) zugewiesen werden. Wechselkennzeichen für Krafträder und Kraftwagen sind wegen der unterschiedlichen Obergruppenzugehörigkeit wie auch Abmessungen (Format) der Kennzeichentafeln nicht möglich. ("Kfz-Steuer")

Bei Verlust der Kennzeichentafel besteht umgehend Meldepflicht bei der nächsten Polizeiinspektion, die eine Verlustbestätigung ausstellt. Mit dieser und einem anzufertigenden Ersatzkennzeichen darf eine Woche gefahren werden, eine neue Kennzeichentafel ist sogleich zu beantragen.

Die Hinterlegung von Kennzeichentafel und Zulassungsbescheinigung, mindestens 45 Tage, ist bei den mit Zulassungsagenden betrauten Behörden bzw. Versicherungen möglich. Durch die Kennzeichenhinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr nicht berührt, es ruht nur der Versicherungsvertrag.
Die Hinterlegungsfrist endet nach einem Jahr. Dadurch kann die Haftpflichtversicherungsprämie, die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kaskoprämie anteilig eingespart werden. Während dieser vereinbarten Zeit ist auch ein Wechsel der Versicherung möglich.
Als Alternative bieten die meisten Versicherer bei Verzicht auf die zeitlich befristete Hinterlegung des Kennzeichens für Motorräder, z.B. während der Wintermonate, Rabatte und Vergünstigungen.

Von der Hinterlegung ist die Freihaltung des Kennzeichens, längstens 6 Monate, die nach Abmeldung erfolgt, zu unterscheiden. Für freigehaltene Kennzeichen werden neue EU-Tafeln zugewiesen bzw. ausgefolgt.

22 Kettenschutz : KDV-Mängelkatalog

Bei Motorrädern sind gefährliche bewegliche Teile wie Kettenendantriebe und dergleichen durch geeignete Vorrichtungen (Verkleidungen z.B. Kettenkasten für Sekundärantrieb) so zu schützen, dass weder Lenker noch beförderte Personen durch unbeabsichtigtes Berühren mit einem Körperteil oder mit einem Kleidungsstück gefährdet werden.

23 Kilometergeld : EStG § 26

Grundsätzlich hat jeder Dienstnehmer, der sein privates Motorrad für Dienstfahrten nützt, die Möglichkeit, Kilometergeld zu beziehen oder die gesamten Kosten mittels Belege (Fahrtenbuch) beim zuständigen Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend zu machen.

Die amtlichen Kilometergeldsätze für Motorfahrräder und Motorräder betragen :

0,24 € sowie für jede dienstlich mitbeförderte Person 0,05 € pro Kilometer.


24 Kilometerleistung : Eurotaxe

Als durchschnittliche Jahreskilometerleistung für (gebrauchte) Motorräder gelten:

Nach diesen Werten können sich die Preisverhältnisse richten. (Differenzabzüge in % bei Mehr-Fahrleistung.)

25 Körpergröße : FSG-GV § 4

Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm voraus.
Beträgt die Körpergröße des Kandidaten mehr als 2 m, ist vor der Zulassung zur Prüfung eine Beobachtungsfahrt notwendig.

Mangelnde Voraussetzungen können durch Behelfe und Anpassung des Fahrzeuges ausgeglichen werden. (Bedienungselemente wie Fahrtrichtungsanzeiger, Hand- und/oder Fußbetriebsbremse, Handwechselgetriebe und automatische Kupplung, nur mit Beiwagen etc.)

Bei der Lenkberechtigung der Klasse A können praktisch bestimmte Motorradarten vorgeschrieben werden: Chopperbauweise für Personen unter 155 cm oder Endurobauweise für Personen über 200 cm Körpergröße, wobei auch Höchst- bzw. Mindestsitzhöhen (gleichzeitige Bodenberührung mit beiden Füßen) in Betracht kommen.

Die Körper- bzw. Muskelkraft betreffende Eignung einer Person zum Lenken kann auch das Eigengewicht des Motorrades eingeschränkt werden.
Die Führung eines Kraftrades erfordert die volle Aktionsfähigkeit beider Arme sowie Beine und insbesondere den beiderseitigen Faustschluss.

Führer von Krafträdern müssen darüber hinaus in der Lage sein:

26 Kraftrad : KFG §§ 2 (1), 3 (1)

Begriffsbestimmungen der Krafträder die für den Verkehr auf Straßen bestimmt sind oder verwendet werden:

Einteilung der Krafträder in nachstehende Ober- und Untergruppen, (Klassen L1e - L5e):

Die Fahrzeugklasse, die der Fahrzeugart zugeordnet wird, ist aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Durch die Trennung eines als Motorrad mit Beiwagen zugelassenen Motorrades vom Beiwagen wird die Zulassung des Motorrades nicht berührt. Sofern diese beantragt wird, ist nur im Zulassungsschein die Untergruppe zu berichtigen.
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsbegrenzung auf 400 kg nicht als Begrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen; diese Definition wird daher geändert bzw. die Gewichtsgrenze aufgehoben.
Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen.

B-Führerschein taugliche Krafträder mit Hubraum bis 125 cm³ und Motorleistung bis 11 kW (15 PS) werden der Klasse L3e zugeordnet.

Die freiwillige Ausrüstung von Krafträdern mit einem Rückwärtsgang ist zulässig.

Umrechnung der Motorleistung: 1 kW (Kilowatt) = 1,36 PS (Pferdestärken)

Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabriksschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben enthalten:

27 Kraftstoff : KFG § 11 (1), (3)

Kraftstoffen, auch Benzin der Sorte Super-Plus (98 ROZ), ist in Österreich kein Verschleißschutz-Additiv mehr beigemengt!
Bei älteren Fahrzeugen, die auf Grund nicht gehärteter Ventilsitze etc. einen derartigen Bleiersatz benötigen, muss das Additiv nunmehr beim Tanken, unabhängig von der Oktanzahl, individuell beigemischt werden.
Verschleißschutzmittel sind in entsprechend dosierbaren Fläschchen im Handel erhältlich und bieten so die Möglichkeit oktanrichtig, (billiger) zu tanken.
(1 Gallone = 4 Quarts = 4,55 Liter in Großbritannien GB)

Im Gegensatz zu bleifreiem Benzin ist bei schwefelfreiem Kraftstoff kein Ersatz-Additiv notwendig. Diese umweltschonende Entschwefelung von Treibstoff wird in Österreich ab 2004 flächendeckend eingeführt.
Ab Oktober 2007 wird Normalbenzin (91 ROZ) und Superbenzin (95 ROZ) Bioethanol beigemischt.

Kraftstofftanks müssen betriebssicher angebracht sein und Kraftstoff leicht sowie gefahrlos eingefüllt werden können. Benzinhähne bei Kraftstoffleitungen zu Vergasern müssen vom Lenker aus leicht betätigt werden können.

Ab 1. März 2013 müssen Tankstellen beim Betanken von Kraftfahrzeugen mit einem Benzindampf-Rückgewinnungssystem ausgestattet sein.

28 Kurzparknachweis : StVO § 25 (4a)

In Kurzparkzonen (blau) sind für einspurige Kraftfahrzeuge Parkscheiben, Parkscheine oder andere Kontrollnachweise nicht vorgesehen. Es besteht deshalb auch keine überprüfbare Gebührenpflicht für einspurige Krafträder. (Maximale Parkdauer beachten!)
Dauerparkberechtigungen für Anrainer im Bereich städtischer Kurzparkzonen sind zu beachten!

Dies gilt aber nicht für Motorräder mit Beiwagen, zweispurigem Anhänger, Trikes und Quads.

29 Lenkberechtigung : FSG §§ 2 ff

Eine von einem EWR-Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Lenkberechtigungen für die Klassen A1, A2, A und B, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen ab 1. Juli 2017 einer Probezeit von 3 Jahren. Die Missachtung des Handyverbots führt zu einer verkehrspsychologischen Nachschulung und Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre. 
Im Katalog der Führerscheindelikte finden sich auch schwere Verkehrsvergehen wie Fahrerflucht, Vorrangverletzung, Rotlichtüberfahren, Geisterfahrten und Geschwindigkeitsüberschreitunge. 
 
Unmittelbar nach bestandener, praktischer Fahrprüfung wird ein vorläufiger Führerschein ausgestellt. Dieser gilt zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis in Österreich. (Eintragung im Führerscheinregister) Nach Zustellung des neuen Plastikführerscheines im Kreditkartenformat, jedoch längstens nach vierwöchiger Frist verliert der vorläufig ausgestellte Führerschein seine Gültigkeit.
Neue EU-Führerscheine werden auch für Duplikate, bei Lichtbildtausch oder Befristungsverlängerungen gegen Kostenersatz ausgestellt.

Ab 1. Juli 2005 tritt das so genannte "Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker" in Kraft. Für schwere, unfallträchtige bzw. andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Delikte ist eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Das Führerschein-Vormerksystem ergänzt die geltenden Straf- und Führerschein-Entzugsbestimmungen.

EU-Bürger können den Führerschein in dem EU-Staat (Europäische Union) in dem sie sich nachweislich mindestens 185 Tage im Jahr aufgehalten haben, erlangen.

Ein Internationaler Führerschein ist außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. (Gültigkeitsdauer 1 Jahr)
Zur Ausstellung sind auch der ARBÖ, der ÖAMTC und der VCÖ ermächtigt.

Umfang der Lenkberechtigung

1. Klasse AM:

2. Klasse A1:

3. Klasse A2:

4. Klasse A:

5. Klasse B

Äquivalenzen

Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese anerkannt haben:

Zweite Ausbildungsphase

Anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A haben deren Besitzer eine 2. Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die 2. Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer dieser Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die 2. Ausbildungsphase für beide Klassen (A (A1, A2) und B) zu durchlaufen.

Im Rahmen der 2. Ausbildungsphase sind:

Die 2. Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte zu umfassen:

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten zu liegen.

Mindestalter

Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Lenkberechtigungen

Ein Führerschein, der für die Klasse AM, A1, A2, A und B ausgestellt wurde, darf nur für die Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Sofern diese Lenkberechtigungen keinen sonstigen Fristen unterliegen, erlischt durch den Ablauf dieser Frist die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der Gültigkeit des Führerscheines stellt keine Übertretung dar.
Diese Frist ist vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Verlängerung des Führerscheines oder der Lenkberechtigung zu berechnen.

Lenkberechtigung der Klasse AM

Eine Lenkberechtigung für diese Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller:

Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

Die praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang der Klasse AM ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Diese ist im Führerschein mittels nationalem Zahlencode zu vermerken.

Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 und A

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A2 darf auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A1 ist, die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und entweder:

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch einer Person erteilt werden, die seit mindestens 2 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A2 ist, die 2. Ausbildungsphase absolviert hat und entweder:

Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf auch ohne vorangegangenem Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Weiters wenn der Führerscheinwerber das 24. Lebensjahr vollendet hat,

Ein Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B darf die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse A2 in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Beim Erwerb der Klasse A1 gelten die Bestimmungen über den Probeführerschein jedenfalls bis zum 20. Lebensjahr. Die Probezeit gilt im Rahmen des Stufenzuganges nur beim jeweils ersten Erwerb einer der Klassen A1 oder A2.

Übergangsbestimmungen und bisher erworbene Rechte

Der Einstieg in das ab 1. September 2017 anwendbare Alternative Bewährungssystem (ABS) ist nur für Lenkberechtigungen der Klasse B zulässig. Alle übrigen Lenkberechtigungsklassen (einschließlich AM) gelten für die gesamte ABS-Dauer als entzogen. Ebenso kann eine etwaig vorhandene Berechtigung (Code 111) während der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem nicht ausgeübt werden.